Nach § 55 der Arbeitsstättenverordnung für alle Arten von gewerblich genutzten Betrieben werden Flucht- und Rettungswegepläne gefordert, die nach DIN 4844-3, der BGV A8 und §55 ArbStättVO zu erstellen sind. Er dient den im Betrieb Anwesenden dazu das Gebäude schnell zu verlassen und den Sammelort/Treffpunkt aufzusuchen.
Er muß folgende Angaben enthalten:
- Grundriß des Gebäudes/Geschosses, in dem sich der Betrachter befindet
- deutliche Markierung des Standortes des Betrachters
- Einzeichnung der Flucht- und Rettungswege ins Freie oder zu anderen gesicherten Bereichen
- Einzeichnung von Sammelplätzen
